pixel on earth  GmbH
Seumestraße 55
04249 Leipzig
info@pixelonearth.de

www.pixelonearth.de

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand 04/2023)

 

§ 1 – Geltungsbereich

 

  • Die pixel on earth GmbH (nachfolgend „POE“ genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.
  • Die AGB von POE gelten ausschließlich. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Bedingungen des Kunden erkennt POE nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart Die AGB von POE gelten auch dann ausschließlich, wenn POE in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  • Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • POE ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.

     

§ 2 – Vertragsabschluss/-laufzeit/-beendigung

 

  • Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch POE zustande. Die Annahme der Bestellung wird dem Kunden schriftlich oder per E- Mail bestätigt. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.
    POE ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Die Auswahl geeigneter Subunternehmer liegt, soweit sich der Kunde nicht ausdrücklich und schriftlich ein Mitspracherecht vorbehalten hat, im Ermessen von POE. Gläubigerin des Vergütungsanspruches bleibt in diesen Fällen POE.
  • Individuelle Leistungsangebote der POE erfolgen auf der Grundlage der Angabe des Kunden über sein bei Vertragsschluss genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Änderungen dieses Systems sowie beabsichtigte Hard- und Softwareerweiterungen und/oder der fachlichen funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit POE.
  • Soweit kein anderer Termin vereinbart ist, beginnt der Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und endet mit vollständiger Erbringung sämtlicher Vertragsleistungen.
  • Soweit für periodische Arbeiten nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen vorliegen, gilt als gewerbeüblich Folgendes:
    Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag unter 500 EUR im Monat, so reduziert sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende.
  • Soweit Rücktritt bzw. Kündigung gesetzlich oder nach dem Vertrag zulässig sind, bedürfen sie der

     

§ 3 – Lieferungs- und Leistungspflichten

 

  • POE erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von POE schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind.

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem POE durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, behördliches Eingreifen oder Arbeitskämpfe, die sie nicht zu vertreten hat und durch die  Gingco  Communication  daran  gehindert  ist,  die  Lieferung  oder  Leistung

termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem POE auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich ist.

  • POE trägt keine Verantwortung für das Ausbleiben oder Unterbrechungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen (Störungen), die dadurch verursacht werden, dass der Kunden oder dritte Personen, deren Handeln dem Kunden zurechenbar ist, die Lieferung und Leistung unsachgemäß nutzen oder behandeln, oder dass der Kunde im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von POE eigene Hard- oder Software oder sonstiges Material einsetzt, das von POE nicht ausdrücklich zugelassen ist und

die Störung hervorruft, oder der Kunde nicht in dem gebotenen Umfang an der Analyse oder Beseitigung der Störung durch POE mitwirkt.

POE ist bei Lieferungen und Leistungen, die die Nutzung des Internet durch den Kunden beinhalten, für die Ordnungsmäßigkeit des Datenverkehrs im POE-Netz und solchen Anschlussnetzen verantwortlich, für die POE ausdrücklich die Verantwortung übernimmt. Der Kunde akzeptiert, dass POE für Störungen der Lieferungen und Leistungen, die ihre Ursache in einer Beeinträchtigung des Datenverkehrs im Internet außerhalb des vorstehend definierten Einflussbereichs von POE haben, nicht einzustehen hat.

  • Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist POE nicht verpflichtet, gelieferte Programme zu Die Kompatibilität von gelieferten Programmen mit der Soft- und Hardware des Kunden ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geschuldet. POE ist auch, wenn die Installation als solche von POE erbracht wird, nicht verpflichtet, die Anpassung bereits beim Kunden bestehender Programme an die gelieferte Software zu leisten. POE ist verantwortlich für die Daten des Kunden, insbesondere die einwandfreie Funktion der Website innerhalb der Server- und Systemumgebung des Anbieters. Dies gilt auch dann, wenn die bereits beim Kunden vorhandenen Programme von POE bezogen worden sind. Weitere begleitende Leistungen von POE, auch die Benutzereinführung und ähnliches, sind nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen geht spätestens mit der Ablieferung auf den Kunden über. Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Transportunternehmen oder die sonst zur Ausführung der Verwendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch für Teillieferungen, und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  • Wurde die Abrufbarkeit von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen der POE über das Internet vereinbart, so gewährleistet POE eine Erreichbarkeit seiner Internetwebserver von 98,5 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in der der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von POE liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter ) über das Internet nicht zu erreichen ist.
    Der Kunde stimmt zu, dass POE vorübergehend den Zugriff fremder Rechner oder Services auf seine Infrastruktur blockieren kann, wenn diese Sperrung erforderlich ist, und die Infrastruktur des von POE betriebenen Netzes oder Kunden vor akuten Gefahren zu schützen und die betreffende Gefahrenlage von POE nicht zu vertreten ist.
  • POE verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Kunden auf Verwahrung besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart Für Beschädigungen haftet POE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
  • Bei allen Druckaufträgen behält sich POE Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % der bestellten Auflage vor, wobei eine Mehrlieferung eine Preiserhöhung, eine Minderlieferung eine Reduktion des Honorars rechtfertigt.
  • POE steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies 20 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges von POE zu zahlendes Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren.

     

 

§ 4 – Mitwirkungspflichten des Kunden

 

  • Der Kunde ist verpflichtet, POE die für die Lieferung und Leistung gem. § 2 wesentlichen Informationen, Daten, Systemangaben, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung zu stellen und die notwendige Prüfung und Genehmigung der beauftragten Konzepte und sonstiger Arbeitserzeugnisse Alle überlassenen Unterlagen sind und bleiben im Eigentum des Kunden.
    Soweit der Kunde Material im Sinne von Abs. 1 zur Verfügung stellt, versichert er, zu dessen Überlassung und Verwendung berechtigt zu sein. Für die Auftragsbearbeitung durch POE unter Verwendung des bereitgestellten Materials gleichwohl zu einer Rechtsverletzung Dritter, haftet  allein  der  Kunde  gegenüber  dem  Dritten. Wird POE wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, POE auf Verlangen von sämtlichen Ansprüchen freizustellen bzw. bereits entstandene Kosten zu ersetzen.
  • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach Setzung einer angemessenen Frist durch POE nicht nach, ist POE nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise bis zur Bewirkung der notwendigen Mitwirkungshandlung vorübergehend einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz kann POE – je nach Art der Preisvereinbarung – entweder einen dem Stadium der Auftragsbearbeitung entsprechenden Anteil des Pauschalpreises oder den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen.

     

 

§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen

 

  • Das Entgelt für die Leistungen von POE wird im Angebot bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nach Vertragsschluss eintretende Umstände, die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs von POE liegen, berechtigen POE zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Preissteigerungen in Folge von Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Lohnerhöhung oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Mehraufwendungen, die aus nachträglichen Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden resultieren, werden dem Kunden gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste von POE berechnet. Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um Inklusivpreise handelt. Die Preise von POE gelten ab deren Sitz Leipzig. Sie schließen für den Fall, dass eine Versendung notwendig oder vereinbart wird, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  • Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung per Überweisung auf eines der Konten der POE fällig. Die laufende Vergütung ist grundsätzlich zu den vertraglich vereinbarten turnusmäßigen Zahlungszeitpunkten zur Zahlung in gleicher Weise fällig. Skonti werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
  • Skonto wird von POE im Einzelfall gewährt, sofern dies mit ihr vereinbart und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen POE gewährt Skonto lediglich auf Produktionsleistungen oder Schaltung bei Einzelbeträgen über 500 EUR. Auf Dienstleistungen wird kein Skonto gewährt. Der Skontosatz beträgt bei Vorauskasse 3 % und bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum 2 %.
  • Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch POE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar). Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Abzüge und Muster können berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. POE arbeitet in keinem Fall unentgeltlich, auch nicht, wenn die Entwürfe oder Beratung durch den Kunden nicht genutzt werden. Wurde kein Honorar vereinbart, so werden die Leistungen nach Aufwand gemäß der derzeit gültigen Preisliste von POE berechnet.
    Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Kunden nicht zur Durchführung, so können, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, 15 % des Gewinnausfalls berechnet werden. Darüber hinaus bleibt POE unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu vergüten. Wird ein Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss geschaltet werden, um die von POE erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten wird der Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste berechnet. Werden im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  • Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 2, 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird vorbehalten.


     

§ 6 – Urheberrechte, Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, Eigentumsvorbehalt

 

  • Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von POE als geistige Schöpfungen dem Urheberrecht. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos sowie Veranstaltungsideen. POE räumt dem Kunden – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – an den erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer und im Umfang des Vertrages das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkte, nicht übertragbare Nutzungsrecht ein. Hinsichtlich für den Kunden erstellter Software räumt POE diesem nur insoweit Nutzungsrechte ein, wie POE selbst von Dritten Nutzungsrechte an der Software erhalten hat, es sei denn, POE ist der alleinige Ersteller der Software. Im Falle selbsterstellter Software wird POE dem Kunden die dazu notwendige Anwender-Dokumentation zur Verfügung stellen. Von der Rechteeinräumung wird der Quellcode der verwendeten Software ausdrücklich nicht erfasst, dieser wird nicht Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Angebots- und/oder Präsentations-Stadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Eine weitergehende Nutzung der Lieferungen und Leistungen, insbesondere deren Bearbeitung und Änderung und die Erteilung von Unterlizenzen, ist unzulässig. Die Übertragung der Nutzungsrechte sowie die Zugänglichmachung oder Vervielfältigung der Lieferungen und Leistungen von POE an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von POE.
  • Zieht POE zur Durchführung des Auftrags bzw. zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Kunden im erforderlichen Umfang erwerben und im gleichen Umfang auf den Kunden übertragen.
  • Die Einräumung der Nutzungsrechte gem. Abs. 1 erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Auch das Eigentum an der gelieferten Ware, wird bis zu vollständigen Bezahlung vorbehalten.
  • Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt werden mussten, insbesondere Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos usw. verbleiben im Eigentum von POE. Lediglich die Nutzungsrechte gehen nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 auf den Kunden über.
  • POE steht dafür ein, dass durch die Ausübung der dem Kunden vertragsgemäß eingeräumten Rechte zur Nutzung von Lieferungen und Leistungen von POE keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte gegen den Kunden Ansprüche geltend machen, die auf eine Verletzung eines Schutzrechts des Dritten durch den vertragsgemäßen Gebrauch der dem Kunden von POE überlassenen Lieferungen und Leistungen sind, wird der Kunde POE unverzüglich schriftlich POE ist verpflichtet und berechtigt, den Kunden nach seiner Wahl auf eigene Kosten gegen die Ansprüche der Dritten zu verteidigen oder zur Abwendung eines Rechtsstreits den Verletzungsvorwurf durch Änderung der Leistung oder auf andere Weise zu beseitigen.
  • POE hat das Recht, alle entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem vorhandenen Impressum mit diesen Angaben (Firmenname und Sitz POE) zu versehen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, durch geeignete Vorsorgemaßnahmen (z.B. Geheimhaltung von Passwörtern) sicherzustellen, dass die Nutzung der von POE erbrachten Lieferungen und Leistungen im vorstehenden Sinne durch Dritte unterbleibt. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Pflicht ist POE berechtigt, nach ihrer Wahl die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
  • Spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde alle Datenträger, Dateien und Daten nebst etwaiger Kopien und Dokumentation an POE herauszugeben. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Alle gespeicherten Programme und Daten sind binnen zwei Wochen dauerhaft von den Computersystemen zu entfernen. Sofern der Kunde gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, hat die Löschung unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu erfolgen.


§ 7 – Gewährleistung

 

  • POE haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr zu erbringenden Leistungen. POE weist darauf hin, dass nach gegenwärtigem technischem Entwicklungsstand vorübergehende und unwesentliche Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können.
  • POE haftet nicht für die Richtigkeit aller POE überlassenen Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt POE keine Haftung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist das Manuskript maßgebend.
    Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Kunden über.
    Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an POE, stellt er sie von der Haftung frei.
    Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
  • Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
  • Beanstandungen durch den Kunden müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber POE geltend gemacht werden. Sofern keiner der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von POE mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
  • Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert POE die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine der Parteien unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe des § 8 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  • Jegliche Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Kunde in Leistungen und Lieferungen von POE eingreift oder sie modifiziert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
  • Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Kunden bzw. ab Abnahme.


§ 8 – Haftung

 

  • POE haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  • POE haftet für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sofern POE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehhilfen diese Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise leicht fahrlässig verletzt haben. Für diesen Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der für POE bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war (Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens). Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten haftet POE nicht.
  • Die Haftung für Schäden ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr.
  • Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Übernahme einer Garantie durch POE bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
  • In keinem Fall haftet POE wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des POE haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
  • POE haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung anerkannter Schutzvorrichtungen im Wege des „Hackens“ auf dem vom Kunden genutzten Server entstehen. POE und der Kunde sind beiderseitig darüber informiert, dass eine verbindliche Zusicherung der Sicherheit dieser Schutzvorrichtungen auf Grund der mannigfaltigen Einwirkungsmöglichkeiten unbefugter Dritter im und über das Internet nicht möglich ist.


§ 9 – Geheimhaltung

 

Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Kunden, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, haben die Parteien dafür Sorge zu tragen, dass sich die Dritten in gleicher Sorgfalt zur Geheimhaltung verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus für weitere [max. 5] Jahre fort.


 

§ 10 – Konkurrenzausschluss

 

POE verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit der Einräumung des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Kunde, für die Dauer des Vertrages keine Konkurrenzunternehmen von POE mit Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.

 

  • 11 – Weiterveräußerung

 

  • Soweit nicht vertraglich ausdrücklich anders vereinbart, erbringt POE seine Lieferungen und Leistungen zum Zwecke der Nutzung im Geschäftsbetrieb des Kunden.

 

  • Vertreibt der Kunde mit entsprechender Zustimmung von POE die von POE erbrachten Lieferungen und Leistungen seinerseits an Dritte (Endkunden) weiter oder benutzt er die von POE ihm vertraglich bereitgestellte Infrastruktur zur Erbringung von Leistungen an Endkunden, so verpflichtet sich der Kunde, beim Weitervertrieb die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und den neusten Stand der Technik zu beachten. Er ist gehalten, öffentliche Äußerungen insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung nur bestimmter Eigenschaften oder Lieferungen und Leistungen der POE zu unterlassen, denen POE nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Er hat alles zu unterlassen, was geeignet sein kann, den guten Namen und den Ruf der Lieferungen und Leistungen von POE zu beeinträchtigen.

 

  • Zum Weitervertrieb der Lieferungen und Leistungen von POE berechtigte Kunden haben nicht das Recht, POE rechtsgeschäftlich zu vertreten. Sie sind verpflichtet, jeden Anschein der Berechtigung zu vermeiden, unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Endkunden und POE herzustellen und die Vertragsbeziehung mit den Endkunden ohne Einbeziehung von POE POE ist berechtigt, Anfragen der Endkunden und den direkten Kontakt mit ihnen abzulehnen.
  • Im Falle des Weitervertriebes von Lieferungen und Leistungen von POE im Sinne der vorstehenden Absätze ist der Kunde verpflichtet, seine Endkunden zur Einhaltung der AGB zum Schutz der Rechte von POE und der Integrität der Lieferungen und Leistungen von POE enthaltenen Bestimmungen, sowie der entsprechenden einzelvertraglichen Bestimmungen zu verpflichten. Der Kunde stellt POE von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Verstoß seiner Endkunden gegen die betreffenden Bestimmungen resultieren.


 

§ 12 – Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

 

  • Der Kunde kann gegen POE gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von POE an Dritte abtreten und die Rechtsstellung aus mit POE geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung von POE auf Dritte übertragen.
  • POE hat das Recht, ihre Rechtsstellung aus mit dem Kunden geschlossenen Verträgen auf andere Unternehmen der POE-Gruppe zu übertragen. Der Kunde kann der Übertragung widersprechen, wenn durch sie nicht unerhebliche betriebliche Interessen des Kunden berührt werden.
  • Der Kunde darf gegen Ansprüche von POE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  • Gerät der Kunde mit Zahlung aus einem mit POE abgeschlossenen Einzelvertrag in Verzug, so kann POE die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Kunden verweigern, bis der Verzug beseitigt ist.
    POE steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


 

§ 13 – Datenschutz

 

  • Die vorab freiwillig übergebenen Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und gespeichert. POE ist berechtigt, die Kundendaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung der beauftragten Leistungen erforderlich ist. Der Kunde erteilt hierzu mit Vertragsabschluss seine
  • Der Kunde kann seine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
  • Ausführliche Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Pflichtinformationen gemäß Art. 12ff Datenschutzgrundverordnung, sind der Net-Datenschutzerklärung zu entnehmen.
  • POE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und auch weiterer dort abgelegten Daten den Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Aus andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.


§ 14 – Schlussbestimmungen

 

  • Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abänderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Das Schriftlichkeitserfordernis nach diesen AGB wird auch durch Erklärung per Fax gewahrt.
  • Für die von POE auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG) Anwendung.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Braunschweig.
  • Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages ganz oder teilweise nicht unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
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